Vereinsstatuten

vom 4. Mai 1989


D`Wallberger Verein für Erhaltung der Volkstracht Egern-Rottach e.V. (Bayerisches Hochland)

I. Name und Sitz des Vereins
Die "Wallberger", Verein für Erhaltung der Volkstracht Egern-Rottach.
Derselbe hat seinen Sitz in Rottach-Egern.
Der Verein wurde am 24. März 1889 gegründet.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Miesbach eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Namen D`Wallberger Egern-Rottach e.V


II. Zweck

Zweck des Vereins ist es:
a) die Erhaltung der Volkstracht des Tegernseer Gebietes,
b) Förderung der Liebe zum Heimatkreise,
c) Belebung des Volksgesanges,
d) Pflege der Volksmusik und gesellige Unterhaltung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


III. Mittel und deren Verwendung

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen:
1. die in Absatz V genannte Aufnahmegebühr,
2. die Mitgliederbeiträge, sowie
3. allenfalls freiwillige Zuwendung - Spenden,
4. Eventuelle Überschüsse auf kulturellen Veranstaltungen des Vereins.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


IV. Mitglieder

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jedermann werden, welcher das 8. Lebensjahr erreicht hat und unbescholtenen Rufes ist. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder, ohne deren Pflichten zu teilen
Anmeldungen sind schriftlich oder mündlich an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.
Die etwaige Ablehnung des Aufnahmegesuches erfolgt ohne Angaben von Gründen.
Jedes Mitglied hat das Vereinszeichen zu erwerben und nach Möglichkeit, besonders aber bei Vereinszusammenkünften, zu tragen. Das Vereinszeichen ist nicht übertragbar. (Das Zeichen ist entworfen und modelliert von dem Ehrenmitglied des Vereins, Herrn Professor Adolf Halbreiter in München und gesetzlich geschützt.)
Beerdigung oder Ehrung: Der Verein kann seinen Pflichten dem Mitglied gegenüber nur im Tegernseer Tal nachkommen. Ausnahmefälle entscheidet die Vorstandschaft.


V. Beitrag

Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr (von derzeit € 3,- und einen Jahresbeitrag von € 5,-) zu entrichten.
Kinder sind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres frei. Bei diesen ist der erste Beitrag im darauf  folgenden Kalenderjahr zu zahlen. Die Höhe des Beitrages und die Aufnahmegebühr wird in der jeweiligen Hauptversammlung beschlossen.
Die vorhandenen Mittel werden verwendet:
1. zur Veranstaltung zweckdienlicher Zusammenkünfte,
2. zur Deckung der sonstigen Vereinsausgaben.


VI. Austritt und Ausschluß

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, durch Streichung aus den Listen, durch Ausschluß aus dem Vereine oder durch den Tod. - Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen, doch haftet das betreffende Mitglied für etwaige Beitragsrückstände bis dahin.
Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied geht als solches seiner Ansprüche und Rechte zugunsten des Vereins verlustig.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt wegen Benehmens, welches die Ehre oder das Ansehen des Vereins verletzt, und ferner wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb der festgesetzten Zeit durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes. - Gegen den Beschluß ist innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Verständigung an gerechnet, Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig.


VII. Leitung des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Vorstandschaft besorgt.
Diese besteht aus dem ersten Vorsitzenden - zweiten Vorsitzenden - ersten Schriftführer - ersten Säckelmeister.
Der Ausschuß berät und unterstützt den Vorstand. Im Innenverhältnis ist der Ausschuß voll stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bei Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.


VIII. Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt.
Dieselbe entscheidet über alle laufenden Vereinsangelegenheiten mit Stimmenmehrheit.
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern hat bei der nächsten Vorstandssitzung einstweilig eine Neuwahl für dieselben stattzufinden, welche der Bestätigung bzw. Abänderung durch die nächste Hauptversammlung unterliegt.
Der Ausschuß besteht aus dem 2. Schriftführer, dem 2. Säckelmeister und mindestens 10 Beisitzern.


IX. Ordentliche Hauptversammlung

Diese findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einberufung hierzu erfolgt seitens des Vorstandes. Die Tagesordnung ist 8 Tage vor Abhaltung in der "Tegernseer Zeitung" bekannt zu geben.
Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören:
1. die Prüfung der Rechenschaftsablegung und Entlastung des Vorstandes,
2. Änderung der Satzungen,
3. die Wahl der Vorstandschaft und des Ausschusses alle 2 Jahre.
Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch Stimmenmehrheit und wird mittels Stimmzettel vollzogen. Wählbar sind nur Mitglieder.
Die Ausschußmitglieder können per Akklamation gewählt werden - sollten zwei oder mehrere Vorschläge vorliegen, ist mit Stimmzettel abzustimmen.
Anträge zur Änderung der Satzungen müssen eine Woche vor der Hauptversammlung an den Vorstand eingereicht werden.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der ihr anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Die Beurkundung der Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer unterzeichnet.


X. Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen; er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag einbringen.


XI. Abstimmung
Jedes Mitglied ab 16 Jahre ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.
Zur Stimmabgabe ist persönlicher Anwesenheit erforderlich.


XII. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen durch einen 90%igen Beschluß der erschienenen Mitglieder einer außerordentlichen Hauptversammlung, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind.
In diesem Falle soll, nach erfolgter Abrechnung, das vorhandene Vereinsvermögen für die Erhaltung des Wallbergkreuzes und der beiden Gedenktafeln am Wallbergkircherl und Hafnerstein in geeigneter Weise angelegt werden.

Durch Abgabe dieser, ab 4. Mai 1989 geltenden Satzung, verlieren die bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.

 

Sitz des Vereines: Egern-Rottach
Zweck des Vereines:
Wiederauffrischung der im Abnehmen begriffenen Volkstracht des Tegernseer Gebiets.
Förderung der Liebe zum Heimathkreise.
Belebung der Volksgesanges, Pflege ders Zitherspieles und gesellige Unterhaltung


Absatz I
Ordentliches Mitglied kann Jedermann werden, der das 18. Lebensjahr erreicht hat, unbescholtenen Charakters und in hiesiger Gegend wohnhaft ist.
Als außerordentliche Mitglieder können Freunde der Sache aufgenommen werden.
Zu Ehrenmitgliedern können solche, welche sich um den Verein verdient gemacht, ernannt werden.
Letztere haben alle Rechte aber nicht die Pflichten eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes.


Absatz II
Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich, die Tracht der Gebirgsbewohner, bestehend in kurzen Hosen, Loferl oder Strümpfen, graue Joppe (womöglich mit Stehkragen), und Hirschhornknöpfen, und grünen Hut mit Feder nach Möglichkeit (insbesondere aber bei den in den Monaten Mai - Oktober stattfindenden Vereinzusammenkünften) zu tragen.
Ordentliche Mitglieder, welche zu den Monatszusammenkünften gleichviel, ob absichtlich oder aus Vergeßlichkeit oder aus einem anderen Grunde nicht in der Trachtkommen, haben 50 Pfennig in die Vereinskasse zu bezahlen.
Entbunden sind nur solche, welche durch Gesang oder Zitherspiel die Vereinszwecke fördern.

Rechte der ordentlichen Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder können für besonders schöne Leistungen in Gesang, Tanz oder Zitherspiel, häufiges oder besonders schönes Tragen der Tracht Anerkennungsgeschenke erhalten (Tabakpfeifen, Hirschhorn- oder silberne Knöpfe, Federschmuck, Gamsbart, Schmuckgegenstände zur weiblichen Tracht u.v.m.).
Nur wenn sie in der Tracht erscheinen, haben sie Anspruch auf Zulassung zu den mit den Zusammenkünften etwas verbundenen Tanzunterhaltungen.
Nur die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Benützung einer etwa sich bildenden Vereinsbibliothek (Bücher und Musikalien) der Verein als Ganzes wie jedes einzelne Mitglied hat selbstredend dahin zu wirken, daß die Gebirgstracht auch beim weiblichen Geschlechte wieder mehr zur Geltung gelangt.


Absatz III
Der Jahresbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder M 1,-, für außerordentliche Mitglieder mindestens M 3,-
Das Vereinszeichen kostet für ordentliche Mitglieder M 0,50, für außerordentliche Mitglieder M 1,-.


Absatz IV
Der Austritt steht einem Mitglied jeder Zeit nach Bezahlung des Beitrages für das laufende Jahr frei.
Der Auschluß eines Mitgliedes erfolgt wegen Benehmens, welche die Ehre oder das Ansehen des Vereins verletzt und ev. wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb der festgesetzten Zeit durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes.


Absatz V
Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Derselbe entscheidet über alle laufenden Vereinsangelegenheiten mit absoluter Stimmenmehrheit.
Alljährlich und zwar im Monat Mai hat der Vorstand die Generalversammlung zu berufen, welcher die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und etwaige Änderung der Satzungen vorbehalten bleibt. Letztere kann nur mit 2/3 Mehrzahl erfolgen.
Der Vorstand ist in Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Absatz VI
Jeden ersten Sonntag in den Monaten Mai bis October findet eine Vereinszusammenkunft statt. Der Versammlungsort wird vom Ausschuß bestimmt und jeweilig bekannt gegeben.


Absatz VII
Neu Aufzunehmende haben sich dem Ausschuß durch ein Mitglied oder schriftlich zu melden, worauf dieser über die Aufnahme abstimmt
Die erfolgte Aufnahme wird dem Nachsuchenden vom Ausschuß durch Übermittlung des Vereinszeichens bekannt gegeben, wogegen Bezahlung des betreffenden Betrages zu erfolgen hat.


Absatz VIII
Jedes Mitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten, die bei Generalversammlungen durch Abstimmung entschieden werden, seine Stimme abzugeben, Anträge und Wünsche zu stellen, deren Erledigung durch den Vorstand sofort, oder in Sonderbesprechung des Vorstandes stattfinden.


Absatz IX
Der Ausschuß soll bestehen aus:
einem Vorstand
einem Schriftführer
einem Säckelmeister
sechs Beisitzern


Absatz X
Der Verein löst sich auf, wenn die Zahl der Mitglieder unter fünfzehn steht; allenfalls vorhandenes Vermögen fällt einem in Egern-Rottach bestehenden Verschönerungsverein zu.